Kommunale Finanzen

Finanzlage der Städte- und Gemeinden in M-V

Kommunale Finanzlage

Die kommunale Finanzlage in Mecklenburg-Vorpommern hat in den letzten Jahrzehnten eine Berg- und Talfahrt hinter sich und verschlechtert sich aktuell dramatisch wie in anderen Bundesländern auch.

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Quelle: Eigene Darstellung, Daten von destatis

Die drei großen Epochen der MV-Kommunalfinanzen

Wenn man sich die Entwicklung anschaut, lässt sich die Finanzgeschichte der Gemeinden und Landkreise im Land in drei markante Abschnitte unterteilen:

  • 1990er bis 2010er Jahre (Der schwere Start):
    Die Nachwendezeit war geprägt von massiven strukturellen Umbrüchen, hoher Arbeitslosigkeit und enormem Investitionsbedarf bei gleichzeitig geringer eigener Steuerkraft. Die Folge waren chronische Defizite im dreistelligen Millionenbereich.
  • 2015 bis 2022 (Die guten Jahre):
    Angetrieben von einer guten bundesweiten Konjunktur, rückläufigen Zuschussbedarfen für die Kosten der Unterkunft und stark steigenden gemeindlichen Gewerbe- und Einkommensteueranteilen, sowie deutlichen Entlastungen durch den Bund (z. B. bei den Kosten der Unterkunft) erlebten die Kommunen in M-V ein historisches Hoch. Da erstmals eine Haushaltskonsolidierung in den Kommunen nicht offensichtlich vergeblich war, konnte ein Großteil der in der Vergangenheit aufgelaufenen Defizite sogar abgebaut werden. Auch dazu wurden die vom Bund für die Kommunen bereitgestellten Mittel genutzt.  Selbst das erste Corona-Jahr 2020 wurde durch massive Rettungsschirme von Bund und Land zu einem Rekordüberschussjahr, weil die Gewerbesteuer- und Einkommensteueranteile nicht wie befürchtet einbrachen.
  • 2023 bis 2026 (Die Schere öffnet sich erneut):
    Seit 2023 hat sich das Blatt dramatisch gewendet. Extrem gestiegene gesetzlich von Bund und Land vorgeschriebene Sozialausgaben (ein Viertel des gesamten Budgets fließt mittlerweile hierhin), hohe Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst und gleichzeitig sinkende Zuweisungen aus dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) drücken die kommunalen Haushalte immer weiter in die roten Zahlen.

Prognose 2026 und Folgejahre:
Der Städte- und Gemeindetag MV warnt vor einem neuen historischen Tiefststand beim Finanzierungssaldo. Wenn es zu keinen deutlichen Entlastungen bei den gesetzlich vorgegebenen Sozialausgaben der Kommunen (insb. Kita-Kosten, Jugendhilfe, kommunale Anteile Eingliederungshilfe) kommt, droht den Kommunen in M-V durch geänderte Steuerschätzungen  und weiter starke Sozialausgaben ein weiteres massives Defizit von rund einer halben Mrd. Euro in 2026.
2026 und 2027 hat das Land durch eine Einigung im Kommunalgespräch am 19.11.2025 die FAG-Leistungen durch Anleihen auf die Zukunft (Ausschöpfen aller Möglichkeiten wie z.B. den Kommunalen Ausgleichsfonds und den Kommunalen Aufbaufonds) noch einmal stabilisieren können. In 2028 sollen diese Mittel allerdings an das Land zurückgeführt werden, weil man im November davon ausging, dass sich dann Entlastungen bei den gesetzlichen Sozialausgaben der Kommunen einstellen, die Konjunktur anspringt und das Steueraufkommen von Land und Kommunen stark wächst.
Deshalb ist im Kommunalgespräch am 19.11.2025 auch festgehalten worden, dass im Frühjahr 2027 die Gespräche über die kommunale Finanzausstattung ab 2028 fortgesetzt werden. Bis dahin haben Landesregierung und Kommunen vereinbart, die gesetzlichen Sozialausgaben zu begrenzen und auf Standarderhöhungen zu verzichten.

Für weitere Belastungen der Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern gibt es keinen Spielraum mehr, wenn man nicht die Erfüllung der Aufgaben in den Kommunen durch eine untragbare Verschuldung aufs Spiel setzen möchte. Bei allem aktuellen Druck müssen auch künftige Generationen in Mecklenburg-Vorpommern noch die Chance haben, in attraktiven Städten und Gemeinden in M-V zu leben und über die wichtigsten gemeindlichen Aufgaben vor Ort selbst bestimmen zu können.

 

Landeshaushalt: Wie lange noch „Zukunft aus eigener Kraft“?

Die Entwicklung des Landeshaushaltes ist sehr bedeutsam für die Finanzwirtschaft der Kommunen. Nach dem LVerfG M-V besteht ein Anspruch der Städte, Gemeinden und Landkreise auf angemessene, aufgabengerechte Finanzausstattung gegen das Land nur im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landes. Das Grundgesetz schützt darüber hinaus nur vor der Unterschreitung einer absoluten kommunalen Mindestfinanzausstattung.

 

 

Quelle: Eigene Darstellung, Daten von destatis

 

Rechnerisch zahlt das Land M-V im Ländervergleich am meisten Geld an die Kommunen pro Einwohner. Darin sind viele Mittel aus Fördertöpfen enthalten. Da die eigene Steuerkraft der Städte und Gemeinden in M-V besonders gering ist, die Aufgabenbelastung der Städte und Gemeinden aber bundesweit durchaus vergleichbar, erhält das Land M-V vom Bund besonders hohe Zuweisungen zum Ausgleich der unterdurchschnittlichen gemeindlichen Steuerkraft.

 

Die finanzpolitischen Epochen im Landeshaushalt M-V an Hand der historischen Entwicklung der Finanzierungssalden:

  1. Die Nachwende- und Transformationskrise (1990er bis Mitte 2000er):
    Nach 1990 stand das Land vor immensen strukturellen Herausforderungen. Gewaltige Investitionen in die Infrastruktur trafen auf eine noch schwache eigene Steuerkraft. Trotz hoher Bundeszuweisungen und EU-Fördergelder verzeichnete der Landeshaushalt über anderthalb Jahrzehnte hinweg tiefe, strukturelle Defizite, die zu einer stetig steigenden Verschuldung führten.
  2. Die Phase der harten Konsolidierung und "Goldenen Jahre" (ca. 2006–2019):
    Ab Mitte der 2000er Jahre griff eine strikte Ausgaben- und Konsolidierungspolitik des Landes (Motto „Zukunft aus eigener Kraft“). Unterstützt durch eine langanhaltende, starke bundesweite Konjunktur, stark steigende Steuereinnahmen, die Neuregelung der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen und der Verankerung des Gleichmäßigkeitsgrundsatzes im FAG, der zu sinkenden kommunalen Verbundquoten führte und erfolglos von den Kommunen vor dem Landesverfassungsgericht beklagt wurde, gelang dem Land der Turnaround. MV verzeichnete über viele Jahre hinweg solide Überschüsse, baute als eines der ersten Bundesländer nennenswert Altschulden ab und füllte die staatlichen Rücklagen (u. a. die Ausgleichsrücklage) auf.
  3. M-V-Schutzfonds und „Schein-Wunder“ von 2020:
    Während der Gesamthaushalt inklusive Extrahaushalte im Corona-Jahr 2020 tief ins Minus rutschte (da dort die Milliardenkredite für den M-V-Schutzfonds verbucht wurden), blieb der Kernhaushalt rein rechnerisch fast ausgeglichen (+15 Mio. €). Das liegt an der staatlichen Buchungspraxis: Die massiven Krisenkosten wurden komplett in die Nebenhaushalte (Sondervermögen wie der M-V-Schutzfonds) ausgelagert, um den eigentlichen Kernhaushalt im Rahmen der Schuldenbremse stabil und handlungsfähig zu halten.
  4. Der aktuelle Einbruch im Kernhaushalt zeigt sich nicht im Gesamthaushalt (2023–2025):
    Die Schere zwischen den regulären Steuereinnahmen und allgemeinen Zuweisungen einerseits und den permanenten Ausgabenverpflichtungen (insb. gestiegene Personalkosten durch den TV-L-Tarifabschluss, und steigende Stellenzahlen höhere Zinslasten und Zuweisungen an die Kommunen, Anstieg der Kita-Ausgaben nach der Elternbeitragsfreiheit auf über 1 Mrd. EUR, gewaltige Anstiege der Ausgaben für das Bundesteilhabegesetz) andererseits auch im Kernhaushalt des Landes weiter auf. Zusätzlich schlug die nach dem Zensus 2022 unerwartet um 3,5 %  nach unten korrigierte Einwohnerzahl zu Buche. Für jeden der 56.217 verlorenen amtlichen Einwohner erhält das Land Mecklenburg-Vorpommern rund 6.200 EUR jährlich weniger an Einnahmen. Außerdem mussten Gewerbesteuereinnahmen für Offshore-Windparks auf Grund eines Urteils zurückgezahlt werden, weil das Land diese Gewerbesteuereinnahmen nicht erheben durfte Der Landeshaushalt hat im Kernhaushalt nach destatis 2025 mit einem negativen Finanzierungssaldo von knapp 1 Mrd. EUR abgeschlossen.

Fazit:

Der Landeshaushalt ist auch in eine Phase gekommen, in der das reguläre Steuereinkommen und die allgemeinen Zuweisungen des Bundes die laufenden Staatsausgaben nicht mehr decken. Laut den Daten des Statistischen Bundesamtes und den Haushaltsplanungen schlug die Entwicklung bis 2024 und vor allem 2025 im reinen Finanzierungssaldo wieder tief ins Minus um. Das Land muss seither stark auf die in den guten Jahren mühsam angesparten Rücklagen zurückgreifen, um den Haushalt ohne verfassungswidrige neue Kernverschuldung auszugleichen. Für die Kommunen, die durch den Gleichmäßigkeitsgrundsatz im kommunalen Finanzausgleich für Landesausgaben und Landeseinnahmen mit haften, sind das keine guten Aussichten.

 

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Finanzausgleichsgesetz

FAG 2025

Das Finanzausgleichsgesetz MV ist für 2025 mit dem Dritten Gesetz zur Anpassung der Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen entsprechend der Ergebnisse des Kommunalgesprächs am 22.11.2024 angepasst worden. Der Städte- und Gemeindetag hat nach Beratung im Vorstand dem Gesetz. (Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung im Bildungsausschuss des Landtages am 9.1.2025). Um auch für die Folgejahre eine angemessene aufgabengerechte Finanzausstattung der Kommunen zu gewährleisten, müssen gemeinsam von Landesregierung, Landesgesetzgeber und den Kommunen auch die weiteren am 22.11.2024 getroffenen Festlegungen realisiert werden. 

FAG 2026

Bereits vor der Debatte um die Anpassung des FAG 2025 war nach den geltenden Regelungen im FAG vereinbart worden, dass die Finanzverteilung im FAG unter den Kommunen (horizontale Verteilung) in 2025 überprüft und für 2026 neu geregelt wird.

Dafür wird aktuell in enger Abstimmung mit Vertretern des Landkreistages und des Städte-und Gemeindetages ein neues Gutachten erstellt, dessen vorläufige Zwischenergebnisse voraussichtlich im März dieses Jahres vorgestellt werden. Parallel dazu führt das Innenministerium die Erhebungen zur Berechnung der Zuweisungen für die Kostenerstattung für die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden für das FAG 2026 durch. Auf diesen Grundlagen soll der Entwurf des FAG 2026 erarbeitet und in 2025 vom Landtag beschlossen werden. 

Zur Frage der Höhe der Finanzausgleichsmasse im FAG 2026 (vertikaler Finanzausgleich) wird der Gleichmäßigkeitsgrundsatz nach geltendem Recht überprüft. Innen- und Finanzministerium haben einen Überprüfungsbericht vorgelegt, dessen Beratung im FAG-Beirat auf Grund der bekannt gewordenen Verschiebungen im Finanzgefüge durch die unerwartet hohen Einnahmeeinbrüche im Landeshaushalt (Zensus 2022, konjunkturelle und steuerrechtsbedingte Mindereinnahmen) zunächst verschoben worden ist.

Im Vorfeld hatten sich der Landkreistag und der Städte- und Gemeindetag M-V vor dem Hintergrund der unerwarteten „tektonischen Verschiebungen“ bei den Einnahmen auf ein gemeinsames Thesenpapier zum FAG 2026 verständigt, das u.a. auf der Mitgliederversammlung des Städte- und Gemeindetages am 6.11.2024 vorgestellt worden ist.

Der Vorstand hat am 12.9. 2025 die  Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Vierten Gesetzes zur Anpassung der Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen beschlossen. Der Entwurf muss abgelehnt werden, weil das Land so viel Geld für eigene Zwecke behielte, dass die Städte und Gemeinden ihre Aufgaben nicht mehr finanzieren könnten.

Detaillierte Informationen zu den geltenden Regelungen im FAG, z.B. zu den Berechnungen, Auszahlungsbeträgen, Datenerhebungen und früheren Gutachten etc. sind auf der Homepage der Landesregierung zu finden. 

Umsetzung der Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgerichts hatte entschieden, dass die Ungerechtigkeiten bei der Einheitsbewertung für die Grundsteuer ein Ende haben müssen. Die Verfassungswidrigkeit betraf die Bewertungen der Grundstücke, nicht die Art und Weise der Erhebung der Grundsteuer durch die Gemeinden auf dieser gleichheitswidrigen Bewertung durch die Finanzverwaltung der Länder. Wenn nicht bis zum 31.12.2019 eine neue gerechte Einheitsbewertung gesetzlich geregelt worden wäre, die zum 1.1.2025 auch umgesetzt sein musste, hätte die Grundsteuer in MV nicht mehr erhoben werden dürfen. Das Grundsteueraufkommen in MV beträgt 200 Mio. EUR, das sind rechnerisch im Durchschnitt ca. 125 EUR/Einwohner. Die Grundsteuern sind über Jahre sehr stabil und damit eine unverzichtbare Einnahme zur Finanzierung der gemeindlichen Aufgaben.

 Der Bundesgesetzgeber hatte rechtzeitig zum 31.12.2019 die rechtlichen Grundlagen zur Grundsteuerreform gelegt. Dabei hatte er den Ländern große Spielräume zur eigenen Ausgestaltung gelassen, wenn sie nicht dem neuen gerechten Bewertungsmodell des Bundes folgen wollen. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat sich für die Umsetzung des Bundesmodells entschieden und war für die Umsetzung der Reform bis spätestens zum 31.12.2024 verantwortlich. Der Städte- und Gemeindetag M-V und seine Mitglieder unterstützen dabei das Ministerium im Rahmen der Möglichkeiten.

Die Finanzämter haben auf der Basis der Erklärungen der Grundstückseigentümer die Grundstücke neu bewertet und den Eigentümern Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide zugesendet. Auf Basis dieser Bewertungen müssen die Städte und Gemeinden für 2025 die neuen Hebesätze für die Grundsteuern in Form einer gesonderten Hebesatzsatzung oder im Rahmen der Haushaltssatzung festsetzen und können dann nach der Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem Hebesatz die Grundsteuer 2025 erheben.

In der Praxis kommt es zu vielen Fragen, insbesondere wenn durch den aktualisierten höheren Wert nun eine höhere Grundsteuer zu zahlen ist. Die meisten Fragen betreffen die Bewertung durch das Finanzamt. Über diese kann verbindlich nur das Finanzamt entscheiden, das den Grundsteuermessbetragsbescheid erlassen hat. An den ist die Gemeinde bei der Grundsteuererhebung gebunden. Leider gehen viele Steuerpflichtige fälschlicherweise, sich damit an die Gemeinde wenden zu können, von deren Bürgermeister sie ja den Grundsteuerbescheid und die Zahlungsaufforderung erhalten haben. Dann muss die Gemeinde aber an das Finanzamt verweisen. Selbst ein unrichtiger Grundsteuermessbescheid entbindet den Grundstückseigentümer nicht von der Zahlung der Grundsteuer, wenn das Finanzamt nicht ausdrücklich diesen Grundsteuermessbescheid aufgehoben hat oder im laufenden Verfahren auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Aussetzung der Vollziehung gewährt hat. Ein allein gegen die Bewertung gerichteter Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde muss im Regelfall von der Gemeinde als unzulässig zurückgewiesen werden. Stellt die Gemeinde allerdings von sich aus Unrichtigkeiten und Fehler bei der Bewertung fest, kann sie die Korrektur bei Finanzamt beantragen, damit ihr keine Steuergelder verloren gehen. Aber auch dieser Antrag entbindet den Steuerpflichtigen nicht, die Grundsteuer nach dem neuen Grundsteuerbescheid erst einmal fristgerecht zu zahlen. 

Die Gemeinden können, wenn sie für 2025 einen neuen Hebesatz beschlossen haben, diesen noch bis zum 30.06.2025 im Bedarfsfall erhöhen oder bis zum Ende des Jahres auch verringern. Das garantiert ihnen die grundgesetzlich abgesicherte Hebesatzautonomie. Die Gemeinden haben dabei allerdings ihre Pflicht zum Haushaltsausgleich zu beachten. 

Zudem müssen die Gemeinden veröffentlichen, wie hoch die Hebesätze rechnerisch sind, mit denen sie auf der Basis der Summe der Grundsteuermessbescheide das gleiche Grundsteueraufkommen 2025 erzielen können wie 2024. Der Bund und die Länder hatten versprochen, dass die Grundsteuerreform „aufkommensneutral“ sein sollte. D.h. nur durch die Grundsteuerreform sollten Gemeinden in der Summe von allen ihren Steuerzahlern nicht mehr Geld einnehmen als vorher. D.h. dass durch die Wertveränderungen sich natürlich die Grundsteuer für das einzelne Grundsteuer auch erheblich ändern kann, um eine Gleichberechtigung wieder herzustellen.

 Häufig ist die Kritik zu hören, dass bestimmte Grundstücksnutzungen nach dem neuen Recht benachteiligt werden. Dieser Eindruck kann aber auch dadurch entstehen, dass bestimmte Grundstücke in den vergangenen Jahren im Wert deutlich stärker gestiegen sind als andere. Dann ist das die Folge des Bundesverfassungsgerichtsurteils, nach dem Grundstücke gleichen aktuellen Wertes nicht regelhaft sehr unterschiedlich bewertet und in der Folge besteuert werden dürfen. Wenn das Bewertungsverfahren nach dem Bundesmodell allerdings belegbar zu Benachteiligungen bestimmter Grundstücksnutzungen führt, ist das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Der Finanzminister hat erklärt, dass nach Vorlage der kompletten Daten zu prüfen und gegebenenfalls eine Änderung im Bewertungsrecht vorzuschlagen. Entscheiden kann das allerdings nur der Landes- oder der Bundesgesetzgeber.

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Kommunale Haushalte

Gute Finanzrechnungsergebnisse 2022 - Positive Einmaleffekte überstrahlen Sorgen um künftige Entwicklung 

Aus den Städten und Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern häufen sich die Meldungen über gute und sehr gute vorläufige Abschlüsse 2022 in der Finanzrechnung der Kernhaushalte. Diese Meldungen beruhen auf in dieser Dimension nicht vorhersehbaren positiven Einmaleffekten und dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Risiken und Herausforderungen für die Kommunalhaushalte in den nächsten Jahren unvergleichbar groß sind. 

Nach den von Unsicherheiten geprägten Planungsstart und Verlauf des Jahres 2022 sind die Ergebnisse der vorläufigen Abschlüsse der Finanzrechnung der Kernhaushalte der Städte und Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern zum Jahresende mit Spannung erwartet worden. In der Geschäftsstelle häufen sich die Meldungen über gute und sehr gute vorläufige Ergebnisse. Das Geld hat 2022 gereicht. 

Das ist zunächst einmal eine gute Nachricht, mit der bei Beginn der Planungen unter dem Vorzeichen der Pandemie und bei der Haushaltsdurchführung spätestens seit den Folgen des Angriffskrieges Russlands am 24.2. nicht zu rechnen war.

Allerdings ist dies zunächst nur eine vorläufige Information, die sich mit den Abschlussbuchungen noch verändern kann. Zudem ist dies nur eine Momentaufnahme zur Liquidität der städtischen und gemeindlichen Kernhaushalte am 31.12.2022, die nichts über die Entwicklung der kommunalen Vermögenslage aussagt. Dazu müssen die Daten der Ergebnisrechnungen, in denen die tatsächlichen Wertveränderungen abgebildet werden, abgewartet werden. Vieles spricht dafür, dass gerade in 2022 die Entwicklung dieser beiden in der Doppik Mecklenburg-Vorpommern abgebildeten Rechnungsperspektiven auseinandergehen. So haben sich nicht nur größere Investitionen, sondern auch Unterhaltungsarbeiten wegen Fachkräfte- und Baustoffmangel, fehlender oder verspäteter Teile, komplizierter Vergaberegeln, Fördermittelverfahren, Energie und Materialkostensteigerungen verzögert und führen dazu, dass das eingeplante Geld nicht ausgegeben werden konnte. Der dadurch erhöhten Liquidität steht die Abnahme der Vermögenswerte gegenüber. 

Zu den Einmaleffekten, die die Finanzrechnungen zum 31.12.2022 verbessert haben, gehören im Wesentlichen:

  • erhöhte Gewerbesteuereinnahmen
  • In 2020 hatten viele Unternehmen zur Entlastung ihre Vorauszahlungen reduziert. Da die befürchteten Gewinneinbrüche ausblieben, müssen nun bei der Steuerfestsetzung für 2020 höhere Steuern abgeführt werden.
  • Auch die gezahlten Corona-Hilfen an die Unternehmen müssen nun versteuert werden und erhöhen die Gewerbesteuereinnahmen.
  • erhöhte Einkommensteueranteile

Auch die Einkommensteuereinnahmen liegen über den bisher erwarteten Werten, weil die Einbrüche am Arbeitsmarkt geringer ausfielen als erwartet. Statt der regelhaften Auszahlung im 3. Quartal in Höhe von 105 % des Niveaus der Vorquartale im vierten Quartal sind 125 % ausgezahlt worden.

  • - erhöhte FAG-Leistungen zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen aus dem Kommunalgipfel.

Im Kommunalgipfel ist vereinbart worden, die Rückzahlung der Kommunen aus der Spitzabrechnung des FAG 2020 an das Land in Raten vorzunehmen. Dadurch war die Finanzausgleichsmasse um 100 Mio. EUR höher als bei der kompletten Rückzahlung in 2022. Die Rückzahlung der 100 Mio. EUR erfolgt in den Folgejahren.

  • - erhöhte Erstattungen bei den Sozialausgaben

Im Ergebnis des Kommunalgipfels wurden die Erstattungsleistungen des Landes an die Kommunen erhöht. Die Abschlagszahlungen für die Erstattungen des AG SGB IX und XII hat das Land zeitlich vorgezogen, um die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Liquidität zu entlasten. Die Erstattungszahlungen für den Arbeitsaufwand bei der Umsetzung des AG SGB IX wurden erhöht.

Die meisten zusätzlichen Landesleistungen erfolgten im letzten Quartal 2022, die Zahlungen auf Basis der Ergebnisse des Kommunalgipfels vom 21.11.2022 erst im Laufe des letzten Monats in 2022. Eine Umsetzung in entsprechende Auszahlungen war deshalb in 2022 kaum noch möglich. 

Neben den Einmaleffekten führte der Fachkräfte- und Arbeitskräftemangel zu verzögerten Stellenbe- und -nachbesetzungen sowie in der Folge geringeren Personalauszahlungen. 

Die Sorge um extrem ansteigende Energiepreise führte aus Vorsicht zu einer Zurückhaltung bei den Ausgaben. Die Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung, vor allem die im November beschlossenen Strom- und Gaspreisdeckel, führen dazu, dass die extrem hohe Ausgabensteigerung und evtl. Unterstützungen von kommunalen Unternehmen aus den kommunalen Kernhaushalten 2022 vermieden werden konnten. 

Gleichwohl sind die 2023 zu erwartenden finanziellen Herausforderungen für die städtischen und gemeindlichen Haushalte enorm (z.B. Inflation, Tarifsteigerungen, Einnahmeverringerung durch Steuerentlastungsgesetz, höhere Sozialausgaben und Jugendhilfeausgaben, geringere Ertragsabführungen aus kommunalen Unternehmen) und größtenteils noch nicht bezifferbar. Die unerwartet gute Liquidität zum 31.12.2022 kann helfen, diese Herausforderungen und weitere Unwägbarkeiten in 2023 abzufedern. Weitergehende aktuelle Informationen, insbesondere zum Haushaltsrecht (Doppik), zum kommunalen Finanzausgleich und zur kommunalen Haushaltskonsolidierung, enthält das Regierungsportal der Landesregierung unter dem Link https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/im/Kommunales.

Kreisumlage

Der Landkreis hat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen 1. soweit vertretbar und geboten, aus Entgelten für die von ihm erbrachten Leistungen, 2. aus Steuern, 3. im Übrigen aus einer Kreisumlage nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, zu beschaffen, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen. (§ 120 KV M-V).

Wie sich die tatsächlichen Kreisumlagebeträge trotz teilweiser Beibehaltung oder gar Absenkung des Kreisumlagesatzes in den vergangenen Jahren entwickelt haben, kann den Schaubildern entnommen werden, die unter der Rubrik Publikationen/Infografiken eingestellt sind. Die tatsächliche Festsetzung der Kreisumlagen ist den Kreistagen vorbehalten. Wichtig ist, dass die nach dem Ergebnis des Kommunalgesprächs am 22.11.2024 mit dem Dritten Gesetz zur Anpassung der Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen beschlossenen Einnahmeverbesserungen der Landkreise (Änderung des § 27 KiföG MV zu den Wohnsitzgemeindepauschalen, 5 Mio.-EUR-Entlastungsbetrag) wegen der damit verringerten Finanzbedarfe auch in Entlastungen bei den Kreisumlagen umgesetzt werden.

Bis heute warten die kreisangehörigen Städte und Gemeinden vergeblich auf die mit der Landkreisneuordnung 2012 von der Landesregierung für die Entscheidung des Gesetzgebers kalkulierten Einsparungen von jährlich über 100 Mio. EUR. Genauso unterblieben ist die mit der Umwandlung der ehemals kreisumlageunabhängigen Zuweisungen für zentrale Orte im FAG 2020 in einen kreisumlagepflichtigen Teil der Schlüsselzuweisungen („windfall-profits“) den kreisangehörigen Städten und Gemeinden versprochene schrittweise Absenkung der Kreisumlagen.  

Im letzten Jahr hat die Gemeinde Perlin im Amt Lützow-Lübstorf in ihrem Klageverfahren gegen die Kreisumlage 2013 des Landkreises Nordwestmecklenburg und die zwischenzeitlich erlassene zweite Heilungssatzung aus 2020 u.a. nach zwei Berufungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern gewonnen.

(Urteil des OVG Greifswald 2024 mit Anmerkungen der Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindetages aus der Verbandszeitschrift Der Überblick). 

Wichtig ist danach, dass die Abwägungsentscheidungen der Kreistage auch die Finanzbedarfe der Gemeinden einbeziehen und gleichberechtigt berücksichtigen. Das bedeutet, dass z.B. bei der Abwägung nicht nur auf die Planzahlen des Landkreises, sondern auch auf die der Gemeinden abgestellt wird. Und soweit auf Haushaltsergebnisse der Gemeinden aus Vorjahren abgestellt wird, auch die Ergebnisse des Jahresabschlusses des Landkreises inklusive der Vorträge aus Vorjahren gegenübergestellt werden. Entscheidend ist, dass die Gemeinden, wenn sie um Stellung gebeten werden, substantiiert vortragen, wie sich ihre Haushaltslage darstellt und welche Einschränkungen bei der Aufgabenwahrnehmung oder bei den Investitions- und Unterhaltungsarbeiten bei bestimmten Kreisumlagesätzen zu erwarten sind. Erst damit können die Mitglieder in den Kreistagen konkret abwägen, welche Auswirkungen ihre Entscheidung zum Kreisumlagesatz auf die Aufgabenerfüllung der Gemeinden ihres Landkreises hat. Zur Verringerung des Finanzbedarfes des Landkreises muss der Landkreis auch seine eigenen Auszahlungen und Aufwendungen streng nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit planen und umsetzen und seine nach der Kommunalverfassung vorrangigen sonstigen Einzahlungen und Einnahmen konsequent erhaben. Dazu gehört, dass berechtigte Kostenerstattungsansprüche z.B. aus dem Konnexitätsprinzip gegenüber dem Land geltend gemacht werden (wie z.B. aus dem Gesetz zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit in den Kitas), Kostenerstattungen des Landes termingerecht verlangt werden und Ansprüche des Landes daraufhin überprüft werden, ob sie gerechtfertigt sind (z.B. Krankenhausumlagebescheide für Investitionsförderungen der Krankenhäuser aus dem Corona-Schutzfonds). Es wäre nicht zielführend, die Gemeinden über die Kreisumlage für nicht eingezogene Landeserstattungen bezahlen zu lassen.

Zur Verdeutlichung der Auswirkungen von Erhöhungen der Kreisumlagen auf die Gemeinden und die Einwohner im Landkreis könnte es anschaulich sein, die Mehraufwendungen für die Gemeinde in Hebesatzpunkte bei der Grundsteuer B umzurechnen, wenn die Gemeinde die Mehraufwendungen nicht anderweitig aufbringen kann. 

Die erfolgreiche Klage der Gemeinde Perlin hat im Ergebnis aber auch die klare Grenze der Kreisumlageerhebung aufgezeigt. Eine Kreisumlage kann nicht erhoben werden, wenn dadurch die gemeindliche Mindestfinanzgarantie verletzt ist. Dies ist der Fall, wenn die Gemeinde über einen Zeitraum von z.B. zehn Jahren (Im Ergebnis der sechs vergangenen Haushaltsjahre, in der Planung im laufenden Haushaltsjahr und in den kommenden drei Haushaltsjahren) keinen Haushaltsausgleich erzielt hat und sich im Kassenkredit befand. Durch die mit dem FAG 2020 eingeführten Konsolidierungshilfen und den stärker wirkenden Steuerausgleich (Ausgleichsquote, Mindestfinanzgarantie bei den Schlüsselzuweisungen etc.). sollten genug alternative Hilfsquellen den besonders finanzschwachen Gemeinden zur Verfügung stehen. Allerdings bleibt in diesem Kontext immer noch unverständlich, warum die politische Regelung durchgesetzt wurde, dass die Entschuldungshilfen nach § 27 FAG nur für bis zum 31.12.2021 entstandene Fehlbeträge eingesetzt werden dürfen. Durch die jüngsten Entwicklungen der Landeseinnahmen und den Steigerungsraten der kommunalen Auszahlungen für gesetzlich verankerte Sozialauszahlungen haben sich die Befürchtungen des Städte- und Gemeindetages leider bewahrheitet, dass Haushaltsdefizite nach dem FAG 2022 für immer ausgeschlossen werden können.  

Der Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern erwartet weiterhin, dass die Gespräche mit dem Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern zu gemeinsamen Empfehlungen zum Verfahren zur Festsetzung der Kreisumlagen wieder aufgenommen werden. Die auf Basis der Rechtsprechung zur Kreisumlage von den Gremien im Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern erarbeiteten Empfehlungen zur Festsetzung der Kreisumlagen haben damit grundsätzlich weiter Bestand. Allerdings enthält auch das FAG M-V noch immer keine Regelungen zur Begrenzung der Kreisumlagen oder zur Verankerung eines landesweit einheitlichen Verfahrens zur Berücksichtigung der Auswirkungen der Kreisumlage auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden.

 

Hinweise des Innenministeriums zur Festsetzung und Erhebung der Kreisumlage unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung

Das Innenministerium hat am 24.07. den Landkreisen Hinweise zur Festsetzung und Erhebung der Kreisumlagen unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zugesandt. Damit wird auf die aktuelle Rechtsprechung, vor allem auf die Entscheidungen der verschiedenen Verfahren der Gemeinde Perlin gegen den Landkreis Nordwestmecklenburg, die der Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern unterstützt hat, Bezug genommen.

Der Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern wurde bei der Erarbeitung des Erlasses im Vorfeld leider nicht mit einbezogen. Unser Verband war in den letzten Jahren mehrfach auf unseren Schwesterverband zugegangen, um gemeinsame Empfehlungen zu einem landeseinheitlichen Verfahren der Festsetzungen der Kreisumlage herauszugeben. Leider wurden die Gespräche von Seiten des Landkreistages damals beendet, offenbar wegen der laufenden Gerichtsverfahren zwischen der Gemeinde Perlin und dem Landkreis Nordwestmecklenburg.

Erfreulich ist, dass die neuen Hinweise des Innenministeriums die wichtigsten Grundsätze aus den vom Städte- und Gemeindetag intern erarbeiteten Empfehlungen aufgreifen. Das betrifft insbesondere die Klarstellungen, wie der gemeindliche Finanzbedarf in die Abwägungsentscheidung des Kreistages über die Kreisumlage einzubeziehen ist, damit die Mindestfinanzausstattungsgarantie der Gemeinden gewahrt wird und nicht einseitig der Finanzbedarf des Landkreises ausschlaggebend ist. Relevant ist dafür ein Zeitraum von 10 Jahren (Ist-Ergebnisse der sechs vergangenen Jahre, aktuelles Haushaltsjahr und Planungen im Finanzplanungszeitraum der künftigen drei Jahre). Die Hinweise stellen auch klar, dass bei den Einnahmepotentialen der Gemeinden Konsolidierungszuweisungen und Sonderzuweisungen nicht als Einnahmen der Gemeinden zu berücksichtigen sind. Offen geblieben ist aus Sicht der Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindetages, dass auf die Finanzierungsanteile der Wohnsitzgemeinden nach § 27 KiföG nicht besonders eingegangen wurde. Mit diesen Ausgaben tragen die Gemeinden auch zur Mitfinanzierung einer eigentlich originären Kreisaufgabe nach dem SGB VIII bei. Die Kostensteigerungen für die Wohnsitzgemeindeanteile im KiföG, insbesondere die vom Landkreistag geforderte rückwirkende Erhöhung in diesem Jahr, haben die Kreisumlagen in Mecklenburg-Vorpommern erheblich ent- und die Gemeindehaushalte erheblich belastet. 

Insgesamt sind die Hinweise des Innenministerium vom 24.07. gerade wegen der drohenden finanziellen Krise der kommunalen Haushalte ab dem nächsten Jahr aus Sicht der Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindetages sehr wichtig, um die Unsicherheiten innerhalb der kommunalen Familie zu beseitigen. Die Hinweise des Innenministeriums sind nachfolgend abrufbar.

Steuerpflichten der Gemeinden

Einführung des § 2b UStG

Die Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz zur steuerlichen Neuregelung für die kommunalen Beistandsleistungen stellt viele Städte und Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern nach wie vor vor große Herausforderungen. Die Anforderungen an die Gemeinden zur Erfüllung ihrer Steuerpflichten, wenn sie sich wirtschaftlich betätigen, und die Haftungsregelungen für den Bürgermeister für nicht gezahlte Steuern sind immer weiter gestiegen. Das Kommunale Studieninstitut Mecklenburg-Vorpommern  bietet hierzu Lehrgänge an. Auf Anregung des Städte- und Gemeindetages sind in die Ausbildung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege in Güstrow die Grundlagen der Gemeinde als Steuerpflichtige umfassender aufgenommen worden

Die zunächst großzügig erschienene fünfjährige Übergangsfrist im Zuge der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand ist nun kurz vor Jahresende 2024 zum dritten Mal um zwei Jahre bis zum Jahresende 2026 verlängert worden. Hintergrund ist, dass auch zu vielen Grundsatzfragen immer noch neue Entscheidungen vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht werden. Auch in MV haben mehrere Städte und Gemeinden bereits umgestellt. 

 

 

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