Was bedeuten die neuen Urteile des Bundessozialgerichts zur Sozialversiche-rungspflicht von Kommunalpolitikern?

Nr.0.36.181  | 10.05.2021  | STGT  | Städte- und Gemeindetag MV

Das Bundessozialgericht hat am 27.04. zwei Urteile zur Sozialversicherungspflicht von Kommunalpolitikern erlassen. Dabei handelt es sich im Verfahren Az. B 12 Kr 25/19 R um die Klage zur Sozialversicherungspflicht von ehrenamtlichen Ortsvorstehern in Sachsen. Das ist das Urteil, auf den die Rentenversicherung auch in unserem Land gewartet hat, um aus ihr zu entnehmen, ob das Bundessozialgericht die Grundsätze ihrer Rechtsprechung für ehrenamtliche Kreishandwerkermeister aus dem Jahre 2017 auch für Kommunalpolitiker anwendet. Hier hat das Bundessozialgericht diese wohl angewandt, im Ergebnis jedenfalls die Ortsvorsteher für nicht sozialversicherungspflichtig erklärt, da sie in ihrer Tätigkeit nicht in die Verwaltungsorganisation eingegliedert sind und auch nicht weisungsbefugt sind. Außerdem handelte es sich hier um geringe Aufwandsentschädigungen. 

Anders entschied das Bundessozialgericht in dem Verfahren Az. B 12 R 8/20 R über ehrenamtliche Bürgermeister in Sachsen-Anhalt, die Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft sind. Hier hatte das Landessozialgericht die Weisungsabhängigkeit und die Eingliederung in die Verwaltung bejaht. Diese (umstrittene) Tatsachenfeststellung des Landessozialgerichts hat das Bundessozialgericht zur Grundlager seiner Revisionsentscheidung gemacht. Da damit diese Voraussetzungen erfüllt waren und die Entschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister „evident über den Ausgleich für den tatsächlichen Aufwand des Ehrenamts hinausgeht“ wurde die Sozialversicherungspflicht in diesem Verfahren bejaht. 

Der Städte- und Gemeindetag wird beide Urteile mit unserem Fachanwalt auswerten, wenn die Urteilsgründe vorliegen. Die liegen zurzeit noch nicht vor. Deswegen ist es auch vorschnell nur von der Höhe der Aufwendungen für bestimmte Gruppe von Kommunalpolitikern auf ihre Sozialversicherungspflicht zu schließen, wie es in der Zeitschrift Kommunal im Beitrag „Ehrenamtliche können sozialversicherungspflichtig sein“ von Chefredakteur Christian Ehrhart vorgenommen wurde. 

Für die laufenden Verfahren und die Statusfeststellungsverfahren unserer ehrenamtlichen Bürgermeister ist geplant, das wegen des Abwartens auf das BSG-Urteil zu den sächsischen Ortsvorstehern zurückgestellte Verfahren der ehemaligen Bürgermeisterin von Dümmer vor dem Landessozialgericht, das ebenfalls vom Städte- und Gemeindetag geführt wird, wieder aufzunehmen. Auch das werden wir mit unserem Fachanwalt besprechen.

Übrigens hat der ehemalige Bürgermeister der Gemeinde Wendisch-Baggendorf und seine Gemeinde, für die wir beim Landessozialgericht am 23.10.2019 ein rechtskräftiges Urteil zu ihren Gunsten erstreiten konnten, immer noch nicht ihre zu viel abgezogenen Sozialversicherungsbeiträge von über 8.000 € zurückerstattet bekommen. Das Amt hat inzwischen mehrere Sozialversicherungsträger angeschrieben. Letztlich ist wohl die Knappschaft zuständig. Wieder einmal zeigt sich, dass die Rentenversicherung ein schlechter Verlierer im Sozialversicherungsrechtsstreit ist. Sie haben stets betont, dass es sich beim Fall von Wendisch-Baggendorf um einen Einzelfall handelt und deswegen keine Auswirkung auf andere ehrenamtliche Bürgermeister bestehen. Gleichwohl wurden aber selbst im Einzelfall die zu viel entrichteten Beiträge nach über 18 Monaten seit dem Urteil noch nicht zurückerstattet. Der Städte- und Gemeindetag wird am Ball bleiben und den langen Atem, den wir in diesem Verfahren seit 2010 bewiesen haben, auch weiter brauchen. Für schnelle Beurteilungen ist jetzt kein Raum. Wir werden unsere Mitglieder weiter auf dem Laufenden halten. 

Klaus-Michael Glaser

(StGT M-V 07.05.2021)

 

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