Kommunale Finanzen

Finanzausgleichsgesetz

Aktueller Stand zur Änderung des FAG 2022 und zur Vorbereitung der Überprüfungen für das FAG 2024

Mit dem neuen Orientierungsdatenerlass zum Finanzausgleichsgesetz M-V (FAG) 2023 sind die Entscheidungen des Kommunalgipfels vom 21.11.2022 zur erneuten Stabilisierung der Finanzausgleichsleistungen , insbesondere der Schlüsselzuweisungen ab und ihre gemeinde- und landkreisscharfen Auswirkungen den Kommunen für ihre weiteren Haushaltsplanungen mitgeteilt worden. Kurz vor Weihnachten 2022 sind mit der Verabschiedung des Nachtrags zum Landeshaushalt und z.B. des Gesetzes zur Änderung des AG SGB IX und weiterer Gesetze die gesetzlichen Grundlagen zur Umsetzung der Ergebnisse des Kommunalgipfels vom 21.11.2022 beschlossen worden. Der Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern hatte das Ergebnis des Kommunalgipfels begrüßt, weil es die Kommunen auch in der Krise finanziell handlungsfähig hält.

 Zur Vorbereitung der Überprüfungen im FAG 2022 werden aktuell die kommunalen Kosten für die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden von den Landkreisen, kreisfreien und großen kreisangehören Städte sowie einer Stichprobe von 50 % der Ämter und amtsfreien Städte und Gemeinden erhoben. Als Ergebnis werden die entsprechenden Zuweisungen für 2024 angepasst. Nach dem derzeitigen Zeitplan ist die Beschlussfassung zu den gesetzlichen Änderungen im Januar 2024 rückwirkend für den 1.1.2024 erwartet. Die für die Umsetzung der Wohngeldreform zum 1.1.2023 erforderlichen Kosten werden in zwei gesonderten Erhebungen ermittelt, um sie zeitnah in 2024 ausgleichen zu können. Parallel erfolgt eine Überprüfung der Zuweisungen für den übertragenen Wirkungskreis für die Landeshauptstadt Schwerin. Auf dem Kommunalgipfel am 21.11.2022 wurde außerdem vereinbart, die Evaluation der Mittelausstattung für die Grund- und Mittelzentren, die ansonsten erst im Rahmen der regulären Überprüfung der FAG-Regelungen für das Jahr 2026 anstand, in 2023 vorzuziehen. Ferner wird gutachterlich geprüft, die verschiedenen Indikatoren bei der regelmäßigen Überprüfung der kommunalen Beteiligungsquote nach dem Gleichmäßigkeitsgrundsatz durch einen Verbundindex zu ergänzen.

Erleichterungen im Haushaltsrecht

Mit dem Gesetz zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie ab dem Jahr 2023 und  zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit Energie (KVAbwG M-V) hat der Gesetzgeber haushaltsrechtliche Erleichterungen auch für 2023 geschaffen sowie Ermächtigungsgrundlagen eingefügt, durch Rechtsverordnung diese Erleichterungen auch für 2024 zu verlängern und soweit erforderlich zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit Energie notwendige Erleichterungen zu erlassen. Das Gesetz ist zu finden unter https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-CoronaKomVMV2023rahmen.

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Umsetzung der Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Ungerechtigkeiten bei der Einheitsbewertung für die Grundsteuer ein Ende haben müssen. Wenn nicht bis zum 31.12.2019 eine neue gerechte Einheitsbewertung gesetzlich geregelt ist, darf die Grundsteuer nicht mehr erhoben werden. Wenn der Bund und die Länder in dieser Frist noch die Reform in Kraft setzen, haben sie zur Umsetzung noch bis zu 5 Jahren Zeit, in der die bisherige Erhebung übergangsweise fortgesetzt werden kannBund und Länder haben hier eine große Verantwortung, damit die Städte und Gemeinden weiterhin die finanzielle Kraft haben, das tägliche Leben vor Ort gut zu gestalten.

Ein gutes Videoüber die praktische Bedeutung der Grundsteuer gibt es hier

Der Bundesgesetzgeber hat rechtzeitig zum 31.12.2019 die rechtlichen Grundlagen zur Grundsteuerreform gelegt. Dabei hat er den Ländern große Spielräume zur eigenen Ausgestaltung gelassen, wenn sie nicht dem neuen gerechten Bewertungsmodell des Bundes folgen wollen. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat sich für die Umsetzung des Bundesmodells entschieden und ist nun verantwortlich für die Umsetzung der Reform bis spätestens zum 31.12.2024. Der Städte- und Gemeindetag M-V und seine Mitglieder unterstützen dabei das Ministerium im Rahmen der Möglichkeiten. 

Gegenwärtig werden von den Finanzämtern auf der Basis der Feststellungserklärungen der Grundstückseigentümer die neuen Grundstückwertbescheide und Grundsteuermessbescheide erlassen. Die konkrete Grundsteuerschuld ab dem 1.1.2025 ergibt sich aus der Vervielfältigung des jeweiligen Grundsteuermessbetrages mit den von der Gemeinde für die Zeit ab 2025 neu festzusetzenden Grundsteuerhebesätzen. Die Städte und Gemeinden möchten 2025 nach der Aktualisierung der Bewertungsgrundlagen ihre Hebesätze so festlegen, dass sie jeweils in der Summe das gleiche Grundsteueraufkommen erzielen wie vor der Reform, um ihre Aufgaben finanzieren zu können.

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Kommunale Haushalte

Gute Finanzrechnungsergebnisse 2022 - Positive Einmaleffekte überstrahlen Sorgen um künftige Entwicklung 

Aus den Städten und Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern häufen sich die Meldungen über gute und sehr gute vorläufige Abschlüsse 2022 in der Finanzrechnung der Kernhaushalte. Diese Meldungen beruhen auf in dieser Dimension nicht vorhersehbaren positiven Einmaleffekten und dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Risiken und Herausforderungen für die Kommunalhaushalte in den nächsten Jahren unvergleichbar groß sind. 

Nach den von Unsicherheiten geprägten Planungsstart und Verlauf des Jahres 2022 sind die Ergebnisse der vorläufigen Abschlüsse der Finanzrechnung der Kernhaushalte der Städte und Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern zum Jahresende mit Spannung erwartet worden. In der Geschäftsstelle häufen sich die Meldungen über gute und sehr gute vorläufige Ergebnisse. Das Geld hat 2022 gereicht. 

Das ist zunächst einmal eine gute Nachricht, mit der bei Beginn der Planungen unter dem Vorzeichen der Pandemie und bei der Haushaltsdurchführung spätestens seit den Folgen des Angriffskrieges Russlands am 24.2. nicht zu rechnen war.

Allerdings ist dies zunächst nur eine vorläufige Information, die sich mit den Abschlussbuchungen noch verändern kann. Zudem ist dies nur eine Momentaufnahme zur Liquidität der städtischen und gemeindlichen Kernhaushalte am 31.12.2022, die nichts über die Entwicklung der kommunalen Vermögenslage aussagt. Dazu müssen die Daten der Ergebnisrechnungen, in denen die tatsächlichen Wertveränderungen abgebildet werden, abgewartet werden. Vieles spricht dafür, dass gerade in 2022 die Entwicklung dieser beiden in der Doppik Mecklenburg-Vorpommern abgebildeten Rechnungsperspektiven auseinandergehen. So haben sich nicht nur größere Investitionen, sondern auch Unterhaltungsarbeiten wegen Fachkräfte- und Baustoffmangel, fehlender oder verspäteter Teile, komplizierter Vergaberegeln, Fördermittelverfahren, Energie und Materialkostensteigerungen verzögert und führen dazu, dass das eingeplante Geld nicht ausgegeben werden konnte. Der dadurch erhöhten Liquidität steht die Abnahme der Vermögenswerte gegenüber. 

Zu den Einmaleffekten, die die Finanzrechnungen zum 31.12.2022 verbessert haben, gehören im Wesentlichen:

  • erhöhte Gewerbesteuereinnahmen
  • In 2020 hatten viele Unternehmen zur Entlastung ihre Vorauszahlungen reduziert. Da die befürchteten Gewinneinbrüche ausblieben, müssen nun bei der Steuerfestsetzung für 2020 höhere Steuern abgeführt werden.
  • Auch die gezahlten Corona-Hilfen an die Unternehmen müssen nun versteuert werden und erhöhen die Gewerbesteuereinnahmen.
  • erhöhte Einkommensteueranteile

Auch die Einkommensteuereinnahmen liegen über den bisher erwarteten Werten, weil die Einbrüche am Arbeitsmarkt geringer ausfielen als erwartet. Statt der regelhaften Auszahlung im 3. Quartal in Höhe von 105 % des Niveaus der Vorquartale im vierten Quartal sind 125 % ausgezahlt worden.

  • - erhöhte FAG-Leistungen zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen aus dem Kommunalgipfel.

Im Kommunalgipfel ist vereinbart worden, die Rückzahlung der Kommunen aus der Spitzabrechnung des FAG 2020 an das Land in Raten vorzunehmen. Dadurch war die Finanzausgleichsmasse um 100 Mio. EUR höher als bei der kompletten Rückzahlung in 2022. Die Rückzahlung der 100 Mio. EUR erfolgt in den Folgejahren.

  • - erhöhte Erstattungen bei den Sozialausgaben

Im Ergebnis des Kommunalgipfels wurden die Erstattungsleistungen des Landes an die Kommunen erhöht. Die Abschlagszahlungen für die Erstattungen des AG SGB IX und XII hat das Land zeitlich vorgezogen, um die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Liquidität zu entlasten. Die Erstattungszahlungen für den Arbeitsaufwand bei der Umsetzung des AG SGB IX wurden erhöht.

Die meisten zusätzlichen Landesleistungen erfolgten im letzten Quartal 2022, die Zahlungen auf Basis der Ergebnisse des Kommunalgipfels vom 21.11.2022 erst im Laufe des letzten Monats in 2022. Eine Umsetzung in entsprechende Auszahlungen war deshalb in 2022 kaum noch möglich. 

Neben den Einmaleffekten führte der Fachkräfte- und Arbeitskräftemangel zu verzögerten Stellenbe- und -nachbesetzungen sowie in der Folge geringeren Personalauszahlungen. 

Die Sorge um extrem ansteigende Energiepreise führte aus Vorsicht zu einer Zurückhaltung bei den Ausgaben. Die Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung, vor allem die im November beschlossenen Strom- und Gaspreisdeckel, führen dazu, dass die extrem hohe Ausgabensteigerung und evtl. Unterstützungen von kommunalen Unternehmen aus den kommunalen Kernhaushalten 2022 vermieden werden konnten. 

Gleichwohl sind die 2023 zu erwartenden finanziellen Herausforderungen für die städtischen und gemeindlichen Haushalte enorm (z.B. Inflation, Tarifsteigerungen, Einnahmeverringerung durch Steuerentlastungsgesetz, höhere Sozialausgaben und Jugendhilfeausgaben, geringere Ertragsabführungen aus kommunalen Unternehmen) und größtenteils noch nicht bezifferbar. Die unerwartet gute Liquidität zum 31.12.2022 kann helfen, diese Herausforderungen und weitere Unwägbarkeiten in 2023 abzufedern. Weitergehende aktuelle Informationen, insbesondere zum Haushaltsrecht (Doppik), zum kommunalen Finanzausgleich und zur kommunalen Haushaltskonsolidierung, enthält das Regierungsportal der Landesregierung unter dem Link https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/im/Kommunales.

Kreisumlage

Der Landkreis hat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen 1. soweit vertretbar und geboten, aus Entgelten für die von ihm erbrachten Leistungen, 2. aus Steuern, 3. im Übrigen aus einer Kreisumlage nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, zu beschaffen, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen. (§ 120 KV M-V).

Wie sich die tatsächlichen Kreisumlagebeträge trotz teilweiser Beibehaltung oder gar Absenkung des Kreisumlagesatzes in den vergangenen Jahren entwickelt haben, kann den Schaubildern entnommen werden, die unter der Rubrik Publikationen/Infografiken eingestellt sind. Inwieweit die Verbesserung der Finanzlage der Landkreise (siehe z.B. die vom IM veröffentlichten landkreisscharfen Zahlen zu den nach dem Kommunalgipfel vom 21.11.2022 erhöhten Schlüsselzuweisungen und höheren Infrastrukturpauschalen 2023 und die Liquiditätsverbesserungen durch Vorziehen der Abschlagszahlungen nach dem AG SGB IX und XII) in Form von Senkungen der Kreisumlagen tatsächlich an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden weitergegeben werden, bleibt den Entscheidungen in den Kreistagen vorbehalten. Wichtig ist dabei allerdings, dass die Abwägungsentscheidungen der Kreistage auch die Finanzbedarfe der Gemeinden einbeziehen und gleichberechtigt berücksichtigen.

Im Sommer 2016 wurde der Klage der Gemeinde Perlin gegen den Kreisumlagebescheid des Landkreises Nordwestmecklenburg aus dem Jahr 2013 stattgegeben. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Schwerin vom 20. Juli 2016, (1 A 387/14) wurde im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht in Greifswald (OVG Greifswald 2 L 463/16 vom 18.07.2018) nicht aufgehoben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil der Landkreis Nordwestmecklenburg Revision eingelegt hat. Das OVG hat zwar die Anforderungen an eine finanzielle Mindestfinanzausstattung in einem Mindestprozentsatz für freiwillige Aufgaben nicht bestätigt, aber das Recht der Gemeinden auf Gehör und ordnungsgemäßer Abwägung zwischen Kreis- und Gemeindefinanzen gestärkt.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 29.05.2019 im Revisionsverfahren das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Greifswald vom 18.07.2018 (2 L 463/16) aufgehoben und an das OVG zurückverwiesen (BVerwG 10 C 6.18 vom 29.05.). Das BVerwG hat seine Entscheidung damit begründet, dass kreisangehörige Gemeinden vor Erlass einer Satzungsbestimmung über die Höhe des Kreisumlagesatzes nicht förmlich angehört werden müssen. Das schriftliche Urteil ist im Überblick 8/2019 veröffentlicht.

 

Gegen die neue Entscheidung des OVG Greifswald, die die Klage der Gemeinde Perlin abgewiesen hat, hat die Gemeinde Perlin erfolgreich Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Der Landkreis hatte auf der Grundlage einer im Nachhinein vom Land geschaffenen Rechtsgrundlage für Heilungssatzungen ohne Berücksichtigung eines tatsächlich besseren Haushaltsergebnisses 2013 als geplant, den identischen Kreisumlagesatz 2013 erneut beschlossen. Nach der mündlichen Verhandlung am 29.11.2022 hat das Bundesverwaltungsgericht die folgende Pressemitteilung herausgegeben.

BVerwG: Anforderungen an die Heranziehung zur Kreisumlage bei rückwirkender Heilung der Haushaltssatzung

 

Erlaubt das Landesrecht eine rückwirkende Heilung fehlerhafter Haushaltssatzungen zur Erhebung der Kreisumlage auch nach Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres, muss der Kreistag die bei Erlass der Heilungssatzung verfügbaren Informationen über den Finanzbedarf des Kreises und der kreisangehörigen Gemeinden in jenem Haushaltsjahr ermitteln und berücksichtigen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

 

Die klagende Gemeinde wurde für das Haushaltsjahr 2013 zur Kreisumlage herangezogen. Das Oberverwaltungsgericht hielt die 2013 beschlossene Haushaltssatzung mangels förmlicher Anhörung der Gemeinden und eine 2018 erlassene Heilungssatzung wegen Ablaufs des Haushaltsjahrs 2013 für unwirksam. Mit Urteil vom 29. Mai 2019 - BVerwG 10 C 6.18 - verneinte das Bundesverwaltungsgericht eine bundesrechtliche Pflicht zur förmlichen Anhörung der umlagepflichtigen Gemeinden und verwies die Sache zur Klärung, ob die Umlageerhebung zu einer verfassungswidrigen Unterfinanzierung der Klägerin führte, an das Oberverwaltungsgericht zurück. Der Kreistag hat 2020 aufgrund einer neuen landesgesetzlichen Ermächtigung den Haushalt für 2013 durch eine rückwirkende - zweite - Heilungssatzung erneut beschlossen. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Satzung für rechtmäßig gehalten und die Klage abgewiesen.

 

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Das angegriffene Urteil hat die Grenzen, die das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) der rückwirkenden Umlageerhebung zieht, unzutreffend konkretisiert. Es verbietet dem Landkreis, bei der Umlagefestsetzung seine finanziellen Interessen einseitig und rücksichtslos zu bevorzugen. Erhebt er die Umlage rückwirkend, muss er die bei Satzungserlass verfügbaren Informationen über den damaligen Finanzbedarf ermitteln und berücksichtigen. Das danach entscheidungserhebliche Vorbringen, der Landkreis habe 2013 Überschüsse in Millionenhöhe erwirtschaftet, hat das Oberverwaltungsgericht jedoch übergangen. Auch den Einwand der Klägerin, ihre Steuerhoheit werde durch die ihr abverlangten Umlagen entwertet, hat es nicht geprüft. Darüber hinaus hätte es nicht offenlassen dürfen, ob die Heranziehung zur Kreisumlage für das Jahr 2013 für sich genommen oder im Zusammenwirken mit anderen Umlagen zu einer verfassungswidrigen strukturellen und dauerhaften Unterfinanzierung der Klägerin führte. In solchen Fällen ist die Umlageerhebung nur wirksam, wenn die Gemeinde eine erfolgversprechende Möglichkeit hat, zusätzliche Finanzmittel oder eine Umlagebefreiung zu erlangen. Dagegen lässt das angegriffene Urteil genügen, dass eine Rechtsgrundlage für Befreiungen bestand, und übergeht, dass der Landkreis eine Befreiung der Klägerin abgelehnt hat. 

Das Bundesverwaltungsgericht konnte nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Oberverwaltungsgericht entscheidungserhebliche Tatsachen nicht aufgeklärt hat und das Revisionsgericht keine eigenen Tatsachenfeststellungen treffen darf. Deshalb musste die Sache nochmals zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen werden. (Quelle: Pressemitteilung Nr. 74/2022 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2022)

Sobald der Geschäftsstelle die Entscheidungsgründe vorliegen, werden diese auch veröffentlicht. 

Der Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern erwartet, dass die Gespräche mit dem Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern zu gemeinsamen Empfehlungen zum Verfahren zur Festsetzung der Kreisumlagen wieder aufgenommen werden. Die auf Basis der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte zur Kreisumlage von den Gremien im Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern erarbeiteten Empfehlungen zur Festsetzung der Kreisumlagen haben damit grundsätzlich weiter Bestand. Zwischenzeitlich sind mit den Änderungen im FAG Mecklenburg-Vorpommern erleichterte Möglichkeiten geschaffen worden, Gemeinden in besonderen finanziellen Notlagen finanzielle Hilfen aus dem kommunalen Finanzausgleich zu gewähren. Allerdings enthält das FAG M-V noch immer keine Regelungen zur Begrenzung der Kreisumlagen oder zur Verankerung eines landesweit einheitlichen Verfahrens zur Berücksichtigung der Auswirkungen der Kreisumlage auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden.

Steuerpflichten der Gemeinden

 Einführung des § 2b UStG

Im Jahr 2015 wurden durch den Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts neu gefasst. Der § 2b wurde neu in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. In Kraft treten die Änderungen am 1. Januar 2017.  Die Änderung wird von einer Übergangsphase in § 27 Absatz 22 UStG begleitet, auf deren Grundlage eine juristische Person des öffentlichen Rechts dem Finanzamt gegenüber erklären kann, das bisher geltende Recht für sämtliche vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anzuwenden.

Die Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz zur steuerlichen Neuregelung für die kommunalen Beistandsleistungen stellt viele Städte und Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern nach wie vor vor große erausforderungen.

Die zunächst großzügig erschienene fünfjährige Übergangsfrist im Zuge der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand sollte nach dem Willen des Gesetzgebers juristischen Personen des öffentlichen Rechts Zeit geben, eine umfassende Neubewertung ihrer einschlägigen Leistungsbeziehungen vorzunehmen. In der Praxis bereitete es Städten, Gemeinden und Landkreisen im gesamten Bundesgebiet jedoch häufig erhebliche Probleme, ihre bisher nicht der Umsatzsteuer unterliegenden Einnahmen aus Tätigkeiten für Dritte zu identifizieren und dahingehend bewerten, ob diesen im Lichte der neuen Rechtslage umsatzsteuerpflichtige Leistungen zugrunde liegen. Daraus ergaben sich nicht selten schwierige Fragestellungen bei der Aufarbeitung und Bewertung der vielfältigen und teils sehr komplexen Leistungsaustauschbeziehungen. Seitens des Bundesfinanzministeriums wurden nach und nach Hilfestellungen in Form von Anwendungsschreiben/Erlassen gegeben, um die zugegeben komplexen Sachverhalts- und Rechtsfragen rechtssicher entscheiden zu können. In vielen Fällen hängt die Entscheidung aber immer noch von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Deshalb war es richtig, dass sich der Bundesgesetzgeber entschieden hatte, die Übergangsfrist, in der der § 2 b UStG umzusetzen ist, um zwei Jahre bis zum 31.12.2022 zu verlängern. Dass der Bundesgesetzgeber kurz vor Jahresende 2022 mit dem Jahressteuergesetz 2022 erneut die Optionsmöglichkeit bis zum 31.12.2024 verlängert hat, hat zwar den Städten und Gemeinden geholfen, die die Umstellungsarbeiten noch nicht abgeschlossen hatten. Die Städte und Gemeinden, die sich aber im Vertrauen auf die Regelung auf die Umstellung zum 1.1.2023 vorbereitet hatten, müssen nun einen Antrag auf Widerruf ihrer Optionserklärung stellen. Dies kann grundsätzlich auch noch nach dem 1.1.2023 geschehen, wenn in keine abgeschlossenen Sachverhalte eingegriffen wird. Die Detailregelung dazu ist im verbandseigenen Intranet veröffentlicht worden.

Beim Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern ist zur weiteren Begleitung eine eigene Arbeitsgruppe zur Umsetzung des § 2 b UStG eingerichtet worden. Diese kann aber nicht die konkrete Vorbereitung vor Ort ersetzen.

Darüber hinaus sind die Anforderungen an die Gemeinden zur Erfüllung ihrer Steuerpflichten, wenn sie sich wirtschaftlich betätigen, immer weiter gestiegen. Das Kommunale Studieninstitut Mecklenburg-Vorpommern  bietet hierzu Lehrgänge an. Auf Anregung des Städte- und Gemeindetages sind in die Ausbildung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege in Güstrow die Grundlagen der Gemeinde als Steuerpflichtige umfassender aufgenommen worden.

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