Satzung des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern e.V.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name und Sitz

§ 2 Aufgaben

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 5 Organe

§ 5a Vergütung für die Tätigkeit in den Organen des Städte- und Gemeindetages

§ 6 Mitgliederversammlung

§ 7 Landesausschuss

§ 8 Vorstand

§ 9 Vorsitzender

§ 10 Geschäftsführung

§ 11 Kreisverbände

§ 12 Fachausschüsse

§ 13 Beiträge

§ 14 Haushalts- und Rechnungswesen

§ 15 Auflösung und vermögensrechtliche Regelungen

§ 16 Inkrafttreten



(§ 1) Name und Sitz

(1) Der Verband führt den Namen "Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern e.V." (StGT M-V).

(2) Er ist ein in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Schwerin eingetragener Verein des privaten Rechts

(3) Der StGT M-V ist der Verband der Städte- und Gemeinden im Land Mecklenburg-Vorpommern. Er ist Mitglied des Deutschen Städtetages und des Deutschen Städte- und Gemeindebundes.

(4) Sitz des StGT M-V ist die Landeshauptstadt Schwerin.

(§ 2) Aufgaben

(1) Aufgabe des StGT M-V ist es,

  • den Selbstverwaltungsgedanken zu fördern und stets für die Verwirklichung und Wahrung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung einzutreten,

  • die gemeinsamen Belange seiner Mitglieder zu wahren und insbesondere gegenüber Landtag und Landesregierung zu vertreten,

  • seine Mitglieder auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens, insbesondere der öffentlichen Verwaltung zu beraten und zu betreuen,

  • den Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern zu pflegen und das Verständnis für die kommunalen Fragen in der Öffentlichkeit zu fördern,

  • Verbindungen zu anderen kommunalen Vereinigungen und zu Verbänden zu halten,

  • Unterstützung bei der Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung der Bediensteten der Mitglieder zu geben.

 

(2) Der StGT M-V handelt überparteilich und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(§ 3) Mitgliedschaft

(1) Als Mitglieder können dem StGT M-V alle Städte und Gemeinden des Landes Mecklenburg-Vorpommern angehören.

(2) Als außerordentliche Mitglieder können Verbände dem StGT M-V angehören, in denen Städte und Gemeinden bestimmenden Einfluss haben.

(3) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und die Aufnahmeerklärung des Vorstandes. Die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder bedarf der Zustimmung des Landesausschusses.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung mit Nachweis der Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft gegenüber dem Vorstand. Sie ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres mit sechsmonatiger Kündigungsfrist zulässig, jedoch frühestens ein Jahr nach dem Eintritt.

(5) Mitglieder, die trotz wiederholter Aufforderung die Erfüllung der Verbandsaufgaben beeinträchtigen oder ihren Verpflichtungen nach dieser Satzung – insbesondere der Pflicht zur Zahlung der Beiträge und Umlagen - nicht nachkommen, können aus dem StGT M-V ausgeschlossen werden.

(6) Über den Ausschluss entscheidet der Landesausschuss nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Gegen die Entscheidung kann binnen zwei Monaten nach Zustellung an die Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend.

(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an das Verbandsvermögen. Das ausgeschiedene Mitglied haftet anteilig für die Erfüllung der Verpflichtungen des Verbandes, die vor Beendigung der Mitgliedschaft begründet waren. Dies gilt insbesondere für die Ansprüche der Bediensteten aus ihrem Beschäftigungsverhältnis.

(8) Bei der Auflösung eines Mitgliedes, dem Zusammenschluss zweier Mitglieder oder der Eingliederung eines Mitglieds in eine andere kommunale Körperschaft gehen die Verpflichtungen aus dieser Satzung auf den Rechtsnachfolger über.

(§ 4) Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des StGT M-V in Anspruch zu nehmen sowie zu den Mitgliederversammlungen Vertreter und Gäste zu entsenden. Sie wirken nach Maßgabe dieser Satzung in den Gremien des StGT M-V an der Willensbildung mit.

(2) Die Rechte der außerordentlichen Mitglieder beurteilen sich nach den zwischen ihnen und dem Vorstand getroffenen Vereinbarungen.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben des StGT M-V mitzuwirken, Beiträge (§ 13) zu leisten, den Beschlüssen seiner Organe nachzukommen und seine Einrichtungen zu unterstützen.

(§ 5) Organe

(1) Organe des StGT M-V sind:

  • die Mitgliederversammlung,

  • der Landesausschuss,

  • der Vorstand,

  • der Vorsitzende,

  • der Geschäftsführer.

(2) Die Mitglieder des Landesausschusses und des Vorstandes üben ihr Amt für die Dauer der allgemeinen Wahlperiode der Gemeindevertretungen aus. Sie führen die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Mitglieder des Vorstandes und des Landesausschusses müssen ein kommunales Amt oder Mandat bei einem der Mitglieder innehaben. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, so scheiden sie als Mitglied der Verbandsorgane aus. Kreisvorsitzende scheiden aus dem Landesausschuss darüber hinaus mit Verlust des Amtes des Kreisvorsitzenden aus.

(§ 5a) Vergütung für die Tätigkeiten in den Organen des Städte- und Gemeindetages

(1) Die Verbands- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes haben eine Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit im Auftrag des Verbandes entstanden sind.

(3) Ehrenamtliche Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse des Verbandes können Fahrkosten zu den Sitzungen dieser Gremien gegenüber dem Verband abrechnen.

(4) Bei Bedarf kann dem Vorsitzenden im Rahmen der haushaltsrechlichen Möglichkeiten eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG gezahlt werden.

(5) Die Entscheidung über eine Aufwandsentschädigung nach Abs. 4 trifft der Vorstand.

(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

 

(§ 6) Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des StGT M-V. Sie soll mindestens alle 2 Jahre zusammentreten.

(2) Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es vom Landesausschuss beschlossen oder mindestens von einem Viertel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.

(3) Der Vorstand legt Ort und Zeit der Mitgliederversammlung fest. Er schlägt die Tagesordnung vor. Gemeinsamen Vorschlägen zur Aufnahme von Tagesordnungspunkten von mindestens einem Viertel der Kreisverbände ist zu entsprechen.

(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der vorgeschlagenen Tagesordnung durch den Vorsitzenden mit der Frist von vier Wochen.

(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • die Satzung und ihre Änderungen zu beschließen

  • den Vorstand zu wählen

  • über Anträge der Mitglieder und Organe zu entscheiden

  • über die Berufung gegen den Ausschluss aus dem StGT M-V abschließend zu entscheiden

  • über die Auflösung des StGT M-V und die Verwendung des Vermögens zu beschließen

(6) Die Mitgliederversammlung besteht aus Vertretern der Verbandsmitglieder. Das Stimmrecht richtet sich nach der letzten vom Statistischen Landesamt herausgegebenen Einwohnerzahl. Die kreisfreien Städte, die großen kreisangehörigen Städte, die amtsfreien Gemeinden und die amtsangehörigen Gemeinden sind mit Grundmandaten und mit weiteren Mandaten vertreten, die abhängig von der Einwohnerzahl sind. Die außerordentlichen Mitglieder haben je eine Stimme und entsenden je einen Delegierten. Die Benennung von Ersatzvertretern ist zulässig.

Als Grundmandate erhalten:

  • die kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte 10 Delegierte,

  • die amtsfreien Gemeinden und die geschäftsführenden Gemeinden eines Amtes 1 Delegierten,

  • die Mitgliedsgemeinden eines Amtes ohne die geschäftsführende Gemeinde gemeinsam 1 Delegierten.

Weitere Mandate entfallen auf:

  • die kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte auf je angefangene 5 000 Einwohner über 50 000 Einwohner einen Delegierten,

  • die amtsfreien Gemeinden und die geschäftsführenden Gemeinden auf je angefangene 5 000 Einwohner über 5 000 Einwohner einen Delegierten,

  • die amtsangehörigen Mitgliedsgemeinden ohne die geschäftsführenden Gemeinden auf angefangene 5 000 Einwohner des Amtes über 5 000 Einwohner einen Delegierten (wobei nur die Einwohnerzahlen der Mitglieder des Städte- und Gemeindetages im Amt addiert werden).

Die Mitglieder des Landesausschusses sind darüber hinaus ebenfalls Delegierte in der Mitgliederversammlung.

(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Delegierten vertreten ist. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung durch den Vorsitzenden festzustellen. Danach bleibt die Mitgliederversammlung beschlussfähig bis der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Delegierten die Beschlussunfähigkeit feststellt. Der Vorsitzende muss die Beschlussunfähigkeit feststellen, wenn weniger als ein Viertel der satzungsmäßigen Delegierten vertreten ist.

(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Über eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn diese unter Angabe ihres Gegenstandes spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung übersandt wird.

(9) Die Vorstandswahlen finden in drei getrennten Wahlvorgängen statt. Vorschlagsberechtigt ist jeder Delegierte.

(10) Zunächst ist der Vorsitzende mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Die Wahl findet offen statt. Von einem Zehntel der satzungsmäßigen Delegierten kann jederzeit geheime Wahl verlangt werden.

(11) Die beiden Stellvertreter des Vorsitzenden werden im Block gewählt. Jeder Delegierte hat zwei Stimmen. Stehen mehr als zwei Kandidaten zur Wahl, ist die Wahl geheim durchzuführen. Im Übrigen kann jederzeit von einem Zehntel der satzungsmäßigen Delegierten geheime Wahl verlangt werden. Zum Stellvertreter sind diejenigen Kandidaten gewählt, die jeder für sich die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen konnten. Erreicht in einem Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, findet zwischen den vier Erstplazierten eine Stichwahl statt. Ist ein Stellvertreter gewählt, haben aber keine der anderen Kandidaten die notwendige Mehrheit für den anderen Stellvertreter, findet eine Stichwahl zwischen dem Zweit- und Drittplatzierten des vorherigen Wahlgangs statt.

(12) Die übrigen 12 Vorstandsmitglieder werden in geheimer Wahl im Block gewählt. Jeder Delegierte hat 12 Stimmen. Die Stimmabgabe ist nur gültig, wenn mindestens 9 der möglichen 12 Stimmen abgegeben wurden. Eine Kumulation der Stimmen auf einen Kandidaten ist unzulässig. Gewählt sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen so viele Kandidaten, wie Plätze zu besetzen sind. Bei Stimmengleichheit zwischen den Letztplatzierten findet eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten statt, soweit sie nicht nach den Regeln des Satzes 7 ersetzt werden. Wurden gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 dieser Satzung nicht die notwendige Anzahl der Vertreter aus jeder der vier Gruppen in den Vorstand gewählt, werden die Kandidaten derjenigen Gruppe, die bisher nicht ausreichend berücksichtigt wurden, gemäß der auf sie entfallenden Stimmen an Stelle der mit den wenigsten Stimmen gewählten übrigen Kandidaten gesetzt.

(13) Wird auf Grund des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern während der Wahlperiode eine Ergänzungswahl erforderlich, richtet diese sich nach den Regeln der Absätze 9 bis 12, wobei die Wahl sich nur auf die Plätze der ausgeschiedenen Mitglieder beschränkt.

(14) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in der die teilnehmenden Mitglieder, die Tagesordnung, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse festzuhalten sind. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem von ihm benannten Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern abschriftlicht zu übermitteln.

(§ 7) Landesausschuss

(1) Dem Landesausschuss obliegt es,

  • die Grundsätze der Verbandspolitik festzulegen,

  • den Haushaltsplan und den Stellenplan zu beschließen,

  • den Beitrag und erforderliche Umlagen festzusetzen,

  • den Rechnungsprüfungsbericht entgegenzunehmen und Entlastung zu erteilen,

  • die Fachausschüsse zu bilden und deren Mitglieder zu berufen,

  • über den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden.

(2) Der Landesausschuss besteht aus den Vorstandsmitgliedern, den Vorsitzenden der Kreisverbände und je drei weiteren Vertreter des Kreisverbandes und zwei Vertretern jeder kreisfreien Mitgliedsstadt. Wobei bei den Kreisverbänden,  die eine große kreisangehörige Stadt umfassen, zumindest einer der Vertreter aus dieser Stadt kommen muss.

(3) Der Vorsitzende des StGT M-V beruft den Landesausschuss bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich ein. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel seiner satzungsmäßigen Mitglieder anwesend sind.

(§ 8) Vorstand

(1) Der Vorstand beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des StGT M-V, für die nach dieser Satzung nicht ein anderes Organ zuständig ist. Er bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Landesausschusses vor. Der Vorstand wählt den Geschäftsführer bzw. erteilt ihm Entlastung und ist zuständig für die Anstellung der weiteren Mitarbeiter. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter.

(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen zwei Stellvertretern und zusätzlich 12 Mitgliedern. Im Vorstand müssen mindestens je ein Vertreter aus jeder kreisfreien Stadt, zwei Vertreter der großen kreisangehörigen Städte, drei Vertreter der amtsfreien oder geschäftsführenden Gemeinden und drei Vertreter der amtsangehörigen Gemeinden vertreten sein. Die Amtszeit des Vorstandes entspricht der allgemeinen Wahlperiode der Gemeindevertretungen. Der Geschäftsführer gehört dem Vorstand als weiteres Mitglied an. Scheiden Vorstandsmitglieder während ihrer Wahlzeit aus dem Vorstand aus, so bleiben die Plätze bis zur Ergänzungswahl in der nächsten Mitgliederversammlung unbesetzt. Scheidet der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter aus, kann der Vorstand aus seinen Reihen einen neuen Vorsitzenden oder Stellvertreter bis zur Ergänzungswahl auf der nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB und damit Gesetzlicher Vertreter des StGT M-V sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter, der Geschäftsführer und bei dessen Verhinderung der stellvertretende Geschäftsführer. Die Rechte des Geschäftsführers nach § 10 der Satzung bleiben unberührt. Willenserklärungen im Namen des StGT M-V dürfen nur durch zwei gesetzliche Vertreter gemeinsam abgegeben werden. Dabei sind sie vom Verbot des § 181 BGB entbunden. Sie sind ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art, die auf Grund etwaiger Beanstandungen des Registergerichts oder der Finanzbehörden erforderlich werden, vorzunehmen.

(§ 9) Vorsitzender

Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand, im Landesausschuss und in der Mitgliederversammlung. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch einen seiner Stellvertreter vertreten. Sind auch diese verhindert, vertreten die anderen Vorstandsmitglieder.

(§ 10) Geschäftsführung

(1) Der Geschäftsführer und die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind hauptamtlich tätig.

(2) Der Geschäftsführer wird vom Vorstand auf die Dauer von 8 Jahren gewählt. Die Wahl bedarf einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann eine geheime Wahl verlangen.

(3) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des StGT M-V im Rahmen der Richtlinien des Vorstandes und leitet die Geschäftsstelle. Er wird durch den Stellvertretenden Geschäftsführer vertreten. Im Rahmen der laufenden Geschäftsführung ist er zur Vertretung des StGT M-V unter Befreiung von § 181 BGB befugt. Er ist Vorgesetzter der Mitarbeiter der Geschäftsstelle.

(§ 11) Kreisverbände

(1) Zur Förderung und Vertiefung der Verbandsarbeit und Pflege des Erfahrungsaustausches bilden die Verbandsmitglieder in jedem Kreis einen Kreisverband. Diesem obliegt insbesondere die Vertretung der Belange der Mitglieder auf Kreisebene. Wenn sich Kreisverbände mit Angelegenheiten befassen, die in ihrer Bedeutung über ihren Kreis hinausgehen oder von grundsätzlicher Bedeutung für den StGT M-V sind, dienen ihre Beschlüsse der Willensbildung des Landesverbandes. Die Kreisverbände haben den StGT M-V in der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Sie sind durch endgültige Beschlüsse der Organe des StGT M-V gebunden.

(2) Die Städte und Gemeinden eines Kreises wählen aus ihrer Mitte einen Kreisvorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Der Kreisvorsitzende und seine Stellvertreter müssen ein kommunales Mandat oder Amt innehaben. Die Kreisverbände können sich eine Satzung geben.

(§ 12) Fachausschüsse

(1) Der Landesausschuss kann Fachausschüsse einsetzen. Den Fachausschüssen sollen möglichst ehrenamtliche und hauptamtliche Vertreter angehören.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Landesausschuss für den Zeitraum gewählt, welcher der Wahlzeit der kommunalen Vertretungskörperschaften entspricht, jedoch nicht über die Dauer ihres kommunalen Amtes oder Mandats hinaus. Ersatzwahl erfolgt für den Rest der Wahlzeit. Die Fachausschüsse wählen den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter aus ihrer Mitte.

(3) Die Fachausschüsse bereiten auf ihren Arbeitsgebieten die Beschlüsse des Vorstandes und des Landesausschusses und die grundsätzlichen Entscheidungen der Geschäftsstelle vor, soweit sie nicht vom Vorstand zur selbständigen Beschlussfassung ermächtigt sind. Die Einladungen zu den Sitzungen der Fachausschüsse ergehen durch die Geschäftsstelle im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des jeweiligen Fachausschusses.

(§ 13) Beiträge

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des festgesetzten jährlichen Beitrages bis zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres verpflichtet. Der Landesausschuss beschließt über die Höhe des Beitrages.

(§ 14) Haushalts- und Rechnungswesen

(1) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(2) Der Haushaltsplan wird für jedes Geschäftsjahr aufgestellt. Er enthält die Angaben über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Verbandes. Die Ausgaben sind mit den Einnahmen auszugleichen.

(3) Ist der Haushaltsplan bei Beginn des Geschäftsjahres noch nicht beschlossen, so dürfen nur diejenigen Ausgaben geleistet werden, die notwendig sind, um den rechtlichen Verpflichtungen des StGT M-V zu genügen, sowie den geordneten Betrieb der Geschäftsstelle und die Erfüllung dringender Ausgaben zu sichern.

(4) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben erfordern die Genehmigung des Landesausschusses.

(5) Über Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsjahres ist dem Landesausschuss Rechenschaft zu geben.

(6) Mittel des Verbandes dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

(7) Die Kasse des Verbandes wird unter Aufsicht des Geschäftsführers verwaltet.

(§ 15) Auflösung und vermögensrechtliche Regelungen

(1) Die Auflösung des StGT M-V kann nur in einer besonderen, zur Beschlussfassung über die Auflösung einzuberufenden Mitgliederversammlung erfolgen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der satzungsmäßig vorhandenen Mitglieder in dieser Mitgliederversammlung anwesend sind. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.

(2) War die erste zum Zwecke der Beschlussfassung über die Auflösung einzuberufende Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so darf frühestens einen Monat, spätestens ein Jahr nach dieser Mitgliederversammlung eine zweite zur Beschlussfassung über die Auflösung stattfinden. Die zweite Mitgliederversammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen über die Auflösung beschließen, wenn in der schriftlichen Einladung hierauf ausdrücklich hingewiesen ist. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten.

(3) Findet eine zweite mit der Auflösung befasste Mitgliederversammlung später als ein Jahr nach der ersten statt, so gilt Abs.1.

(4) Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation durch den zuletzt im Amt befindlichen Vorstand. Das nach Bereinigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist auf die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vorhandenen Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer veranlagten Beiträge im letzten Jahr des Bestehens des StGT M-V zu verteilen. Sie haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

(5) Die mit der Versorgungskasse für die Bediensteten geschlossenen Verträge sind zu erfüllen.

(6) Zur Befriedigung der Verpflichtungen, die bei der Auflösung des StGT M-V verbleiben, sind die Mitglieder im Verhältnis der zuletzt erhobenen Beiträge sowohl gegenüber den Liquidatoren als auch den Forderungsberechtigten verpflichtet. Mitglieder, die vorher ausgeschieden sind, haften lediglich anteilmäßig für den Fehlbetrag, der zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestand.

(7) Für den Fall der Vereinigung mit einem anderen Verband ist mit diesem zu vereinbaren, dass der Rechtsnachfolger die Ansprüche der Bediensteten und sonstiger Forderungsberechtigter übernimmt.

(8) Über den Verbleib der Akten des StGT M-V entscheidet die Mitgliederversammlung.

(§ 16) Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. 

 

Diese Satzung wurde am 06.12.1990 erstmals beschlossen und am 24.04.1991 ins Vereinsregister eingetragen. Die letzte Satzungsänderung wurde am 23.10.2019 beschlossen.

© Figures of different colors as symbol of inclusion and diversity“ von designer491 von Getty Images via Canva Pro

© Engineering heating. Concept heating. Project of heating for house“ von isterinka74 von Getty Images via Canva Pro

© Background of paper money“ von moerschy

© Digital background“ von SergeyNirens von Getty Images via Canva Pro